Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Veranstaltungen von GRONE werden laut neuestem Angebot des jeweiligen Bildungszentrums und unter Berücksichtigung der folgenden Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil sind, durchgeführt.

1. Anmeldung und Teilnahme
1.1. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für Teilnehmer*innen, die nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches oder anderen Förderungsarten gefördert werden.

1.2. Die Teilnahme ist jedermann*frau möglich. Soweit für einen angestrebten anerkannten Abschluss besondere Zugangsvoraussetzungen bestehen, müssen diese von dem*der Teilnehmer*in erfüllt werden. Die Zugangsvoraussetzungen sind den Bildungsangeboten von GRONE zu entnehmen und / oder im GRONE-Bildungszentrum zu erfragen. GRONE berät und informiert den*die Teilnehmer*in über die Bedingungen und die Anforderungen. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Förderstelle.

1.3. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, behält sich GRONE den Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung vor.

2. Vertragsabschluss
2.1. Vor der Teilnahme füllt der*die Teilnehmer*in die Anmeldung ordnungsgemäß aus. Mit der Unterzeichnung der Anmeldung erkennt der*die Teilnehmer*in diese Allgemeinen Vertragsbedingungen an. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des*der gesetzlichen Vertreters*in erforderlich. Der Volljährigkeitseintritt hat auf diesen Vertrag keinen Einfluss.

2.2. Der Schulungsvertrag kommt zustande, sobald die Förderzusage der fördernden Stelle vorliegt und GRONE die Anmeldung schriftlich bestätigt hat.

2.3. Soweit bundeseinheitliche Rahmenpläne für abschlussbezogene Maßnahmen gelten, sind die aktuellen Versionen Bestandteil des Vertrages. Bei nicht abschlussbezogenen Maßnahmen ist das jeweilige Schulungskonzept Bestandteil des Vertrages.

3. Widerruf / Rücktritt / Durchführung
3.1. Die Anmeldung kann von dem*der Teilnehmer*in innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach deren Bestätigung schriftlich widerrufen werden, sofern dieser Widerruf spätestens vor Lehrgangsbeginn bei GRONE eingeht. Bei rechtzeitigem und ordnungsgemäß erklärtem Widerruf werden bereits entrichtete Teilnahmegebühren der fördernden Stelle direkt durch GRONE erstattet. Ein danach erklärter Widerruf gilt als Kündigung gemäß Ziffer 5. Bei einem verspäteten Widerruf richtet sich die Zahlung der Teilnahmegebühr nach den Vertragsmodalitäten mit der fördernden Stelle.

3.2. GRONE behält sich vor, eine Veranstaltung aus wichtigem, von ihr nicht zu vertretendem Grund kurzfristig zu verschieben, zu unterbrechen oder ausfallen zu lassen, z.B. bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl. Bei einer Verschiebung des geplanten Veranstaltungsbeginns um mehr als einen Monat besteht ein kostenloses Rücktrittsrecht des*der Teilnehmers*in.

3.3. Dem*der Teilnehmer*in wird ein kostenloses Rücktrittsrecht für den Fall eingeräumt, dass eine Förderung durch einen öffentlichen Kostenträger nach den Maßgaben des SGB II / SGB III nicht oder nicht mehr erfolgen kann.

3.4. Der*die Teilnehmer*in hat keinen Anspruch auf eine*n bestimmte*n Dozenten*in oder Veranstaltungsraum. GRONE behält sich vor, bei kurzfristiger Erkrankung des*der zuständigen Dozenten*in die vorgesehene Abfolge einzelner Veranstaltungsstunden zu ändern oder zu verschieben. In diesem Fall wird die fördernde Stelle unverzüglich benachrichtigt.

4. Zahlungsbedingungen und Fälligkeiten
4.1. Für die Teilnahme werden Gebühren erhoben, deren jeweilige Höhe aus dem Förderbescheid der fördernden Stelle hervorgeht.

4.2. Die Fälligkeit der Gebühr richtet sich nach den Vertragsmodalitäten mit der fördernden Stelle. Der*die Teilnehmer*in erklärt sich damit einverstanden, dass für alle Gebühren, die im Rahmen der Förderung anerkannt sind, eine Direktzahlung zwischen der zuständigen fördernden Stelle und GRONE vereinbart wird. Dies gilt grundsätzlich für Teilnehmer*innen mit Bildungsgutschein gemäß §§ 77 ff. SGB III.

4.3. Bei einer Verschiebung der Veranstaltung gemäß Ziffer 3.2. besteht ein kostenloses Rücktrittsrecht des*der Teilnehmers*in. Im Fall der Unterbrechung hat der*die Teilnehmer*in die Gebühren anteilig für die bereits erfolgten Veranstaltungszeiten zu entrichten; überzahlte Beträge werden erstattet.

5. Kündigung
5.1. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist grundsätzlich vorher mit der fördernden Stelle abzusprechen.

5.2. Bei Veranstaltungen, die bis zu 3 Monate dauern, ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Abweichende Regelungen hierzu können mit GRONE schriftlich vereinbart werden.

5.3. Der*die Teilnehmer*in kann bei Veranstaltungen, die länger als 3 Monate dauern, den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 6 Wochen erstmals zum Ende der ersten 3 Veranstaltungsmonate kündigen. Danach kann der*die Teilnehmer*in den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der nächsten 3 Veranstaltungsmonate ordentlich kündigen.

5.4. Bei rechtmäßiger Kündigung durch den/die Teilnehmer/in sind die bis zum Ende der Kündigungsfrist anfallenden Zahlungsraten gemäß Förderbescheid zu entrichten. § 615 Satz 2 BGB (Anrechnung bei Annahmeverzug) gilt nicht. Überzahlte Beträge werden von GRONE erstattet.

5.5. Eine Kündigung seitens des*der Teilnehmers*in aus wichtigem Grund (insbesondere Arbeitsaufnahme, dauerhafte Krankheit) ist in Abstimmung mit der fördernden Stelle jederzeit möglich.

5.6. GRONE ist nach wiederholter Pflichtverletzungen des*der Teilnehmers*in nach vorheriger Abmahnung zur ordentlichen Kündigung berechtigt, die mit dem Kostenträger abzustimmen ist.

5.7. GRONE kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der/die Teilnehmer*in gegen die Pflichten gemäß Ziffer 6.2. vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt und dieses Handeln auch nach schriftlicher Abmahnung durch GRONE fortsetzt. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn der*die Teilnehmer*in schuldhaft den Unterrichtsablauf massiv stört oder andere Teilnehmer*innen oder Dozenten*innen belästigt oder bedroht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der*die Teilnehmer*in mit der Zahlung der Gebühren in Höhe von drei Monatsraten in Verzug gekommen ist, wenn das Bildungsziel nicht erreicht werden kann, insbesondere bei dauerhafter Verhinderung des*der Teilnehmers*in oder wenn der*die Teilnehmer*in gegen die geltenden Vertragsbedingungen inkl. der Hausordnung verstößt.

5.8. Im Fall der ordentlichen Kündigung durch GRONE hat die fördernde Stelle die Gebühren anteilig bis Ablauf der Kündigungsfristen nach Ziffern 5.2 und 5.3 zu entrichten.

6. Mitwirkung
6.1. Der*die Teilnehmer*in verpflichtet sich zur unverzüglichen Vorlage seiner*ihrer Förderzusage durch die fördernde Stelle. Liegt GRONE bei Lehrgangsbeginn keine entsprechende Förderzusage vor, ist der*die Teilnehmer*in nicht zur Teilnahme berechtigt.

6.2. Der*die Teilnehmer*in verpflichtet sich, die am Veranstaltungsort geltende Hausordnung und die ausgehändigten Hinweise zur Benutzung der technischen Ausstattung zu beachten. Neben den vorliegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten die Veranstaltungs-Ordnungen in ihrer jeweiligen Fassung. Sie werden bei Veranstaltungsbeginn ausgehändigt. Den Anweisungen der Leitung des Bildungszentrums sowie deren Beauftragten zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Veranstaltungsbetriebs ist Folge zu leisten.

6.3. Der*die Teilnehmer*in verpflichtet sich, die für die Feststellung der evtl. Zugangsvoraussetzungen zur Veranstaltung und Zugangsvoraussetzungen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten.

6.4. GRONE bleibt es vorbehalten, Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 6.1 geltend zu machen.

7. Fehlzeiten
7.1. Der*die Teilnehmer*in hat eine Anwesenheitspflicht zu den Veranstaltungszeiten.

7.2.Kann die Anwesenheit aus anerkannt entschuldbaren Gründen nicht wahrgenommen werden, muss dies bei Bekanntwerden, spätestens jedoch bis 10:00 Uhr des Fehltages, GRONE mitgeteilt werden. Anerkannte Gründe sind Krankheit, Krankheit eines Kindes und Termine für Vorstellungsgespräche. Im Krankheitsfall muss ein ärztliches Attest (AU) ab dem 1. Krankheitstag bis spätestens zum 3. Werktag bei GRONE vorgelegt werden. Termine für Vorstellungsgespräche müssen durch den potentiellen Arbeitgeber schriftlich bestätigt werden.

7.3. GRONE ist der fördernden Stelle gegenüber verpflichtet, die Anwesenheit zu dokumentieren. Unentschuldigte Fehltage führen zu einer Verminderung der Unterhaltsansprüche, Kinderbetreuungskosten und Fahrkosten für den*die Teilnehmer*in. 

8. Prüfungen, Zeugnisse und Teilnahmebescheinigungen
8.1. Jeder*e Teilnehmer*in, der*die regelmäßig an der Veranstaltung teilgenommen hat, erhält eine Teilnahmebescheinigung.

8.2. Das Bestehen einer Prüfung kann nur die prüfende Stelle bestätigen. Die Abnahme von internen Prüfungen und die Ausgabe von GRONE-Zeugnissen richten sich nach den Prüfungsordnungen von GRONE in ihren jeweils geltenden Fassungen. Diese können im Bildungszentrum eingesehen werden.

8.3. Für Veranstaltungen, die auf externe Prüfungen vorbereiten, kann GRONE ein Fachzeugnis erstellen. Für die Zulassung zu einer externen Prüfung (z.B. bei der IHK) sowie für die Einhaltung der vorgegebenen Termine, Kosten und Zulassungsbedingungen durch die prüfende Stelle übernimmt GRONE keine Haftung; für die Anmeldung zur externen Prüfung ist der*die Teilnehmer*in selbst verantwortlich. GRONE unterstützt den*die Teilnehmer*in hierbei.

9. Haftung
9.1. Gegen alle Unfälle während der Veranstaltungszeit und auf dem direkten Wege vom und zum Veranstaltungsort ist der*die Teilnehmer*in im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung über GRONE versichert, soweit die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist.

9.2. GRONE haftet für Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; GRONE haftet nicht für etwaige Vermögensschäden des*der Teilnehmers*in, die aus einer nicht zustande gekommenen Veranstaltung oder aus einem Abbruch einer Veranstaltung resultieren. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet GRONE bei einfacher Fahrlässigkeit.

9.3. GRONE haftet nicht für den Verlust oder Diebstahl eingebrachter Sachen oder für die Garderobe des*der Teilnehmers*in.

10. Datenschutzhinweis
Der*die Teilnehmer*in erklärt ausdrücklich sein*ihr Einverständnis, dass seine*ihre Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen EDV-gestützt bearbeitet und gespeichert werden. GRONE stellt sicher, dass die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten den gesetzlichen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung und des  Bundesdatenschutzgesetzes bzw. den Datenschutzgesetzen der Länder entspricht. Sie können Ihr Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft uns gegenüber widerrufen. Hier wenden Sie sich bitte an datenschutz@grone.de.

11. Nebenabreden
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Beide Vertragsparteien werden sich bemühen, in einem solchen Fall eine Lösung zu finden, die dem ursprünglichen Sinn dieser Vertragsbestimmungen nahe kommt.

Stand: August 2018

Die Veranstaltungen von GRONE werden laut neuestem Angebot des jeweiligen Bildungszentrums und unter Berücksichtigung der folgenden Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil sind, durchgeführt.

1. Anmeldung und Teilnahme
1.1. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für den Bereich der privaten Bildungsangebote. Die Teilnahme ist jedermann*-frau möglich.

1.2. Soweit für einen angestrebten anerkannten Abschluss besondere Zugangsvoraussetzungen bestehen, müssen diese von dem*der Teilnehmer*in erfüllt werden. Die Zugangsvoraussetzungen sind von dem*der Teilnehmer*in selbst zu prüfen und sind den Veranstaltungsangeboten von GRONE zu entnehmen und / oder im jeweiligen GRONE-Bildungszentrum  zu erfragen. GRONE berät und informiert den*die Teilnehmer*in über die Bedingungen und Anforderungen. Über Ausnahmen entscheidet GRONE oder die sonst zuständige Stelle.

1.3. Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, behält sich GRONE den Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung vor. Ein Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen entbindet nicht von der Zahlung der Lehrgangsgebühren.

2. Anmeldung und Vertragsabschluss
2.1. Vor Teilnahme füllt der*die Teilnehmer*in eine verbindliche Anmeldung aus. Mit der Anmeldung erkennt der*die Teilnehmer*in diese Allgemeinen Vertragsbedingungen an.

2.2. Durch die Aushändigung oder Zusendung der Anmeldebestätigung durch GRONE kommt der Vertrag zustande.

2.3. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des*der gesetzlichen Vertreters*in erforderlich. Der Volljährigkeitseintritt hat auf diesen Vertrag keinen Einfluss.

3. Durchführung / Widerruf
3.1. Mit der Anmeldung erhält der*die Teilnehmer*in eine Widerrufsbelehrung mit einem Widerrufsformular gemäß Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB.

3.2. GRONE behält sich vor, einen Lehrgang aus wichtigem, von ihr nicht zu vertretendem Grund kurzfristig zu verschieben, zu unterbrechen oder ausfallen zu lassen, z.B. bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl. Bei einer Verschiebung des geplanten Lehrgangsbeginns um mehr als einen Monat oder bei einer Unterbrechung um mindestens vier Veranstaltungstermine besteht ein Rücktrittsrecht des*der Teilnehmer*in.

3.3. Der*die Teilnehmer*in hat keinen Anspruch auf eine*n bestimmte*n Referenten*in oder Veranstaltungsraum. GRONE behält sich vor, bei kurzfristiger Erkrankung des*der zuständigen Referenten*in die vorgesehene Abfolge einzelner Veranstaltungsstunden zu ändern oder zu verschieben. In diesem Fall werden die Teilnehmer*innen unverzüglich benachrichtigt.

4. Zahlungsbedingungen und Fälligkeiten
4.1. Für die Teilnahme werden Gebühren erhoben, deren jeweilige Höhe aus der Anmeldung hervorgeht.

4.2. Sofern eine Anmeldegebühr ausgewiesen ist, ist diese in voller Höhe bei der Anmeldung fällig.

4.3. Bei Lehrgängen bis zu einer Dauer von 3 Monaten ist die gesamte Gebühr 14 Tage nach Rechnungsstellung, spätestens bis zum Lehrgangsbeginn, fällig. Maßgeblich ist das Datum des Zahlungseingangs bei GRONE.

4.4. Für Lehrgänge mit einer Dauer von mehr als 3 Monaten wird die Zahlung der Gebühren in monatlichen gleichbleibenden Beträgen (Zahlungsraten) gewährt. Die monatliche Zahlungsrate ermittelt sich wie folgt: Gebühren dividiert durch die Anzahl der vollen Veranstaltungsmonate. Die Zahlungsraten sind jeweils im Voraus zu Beginn eines jeden Monats fällig. GRONE hat je angefangenen Monat Anspruch auf die volle monatliche Zahlungsrate.

4.5. Ratenzahlungen mit verlängerten Zahlungszielen oder abweichenden Fälligkeitsterminen haben nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit GRONE Gültigkeit.
In diesem Fall erklärt sich der*die Teilnehmer*in mit dem Gebühreneinzug über das Lastschriftverfahren einverstanden.

4.6. Gebühren für Lehr- und Lernmaterialien und sonstige Gebühren sind mit der Erbringung der Leistung fällig.

4.7. Bei einer Verschiebung der Veranstaltung gemäß Ziffer 3.2. oder Unterbrechung über einen Monat hinaus besteht ein Rücktrittsrecht des/der Teilnehmer*in. Im Fall der Unterbrechung hat der*die Teilnehmer*in die Veranstaltungsgebühren anteilig für die bereits erfolgten Veranstaltungszeiten zu entrichten; überzahlte Beträge werden erstattet.

5. Rücktritt/Kündigung
5.1. Ein Rücktritt ist bis 6 Wochen vor Lehrgangsbeginn möglich. Bei einem späteren Rücktritt kann GRONE eine Entschädigung verlangen, soweit der*die Teilnehmer*in keine*n Ersatzkandidaten*in stellt.

5.2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

5.3. Bei Lehrgängen, die bis zu 3 Monate dauern, ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

5.4. Der*die Teilnehmer*in kann bei Veranstaltungen, die länger als 3 Monate dauern, den Vertrag ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 6 Wochen erstmals zum Ende der ersten 3 Lehrgangsmonate kündigen. Danach kann der*die Teilnehmer*in den Vertrag jederzeit mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende der nächsten 3 Veranstaltungsmonate ordentlich kündigen.

5.5. Bei rechtmäßiger vorzeitiger Kündigung durch den*die Teilnehmer*in sind die bis zum Ende der Vertragslaufzeit anfallenden Zahlungsraten zu entrichten; bei einer Vereinbarung über eine Ratenzahlung nach Ziffer 4.5. sind die noch ausstehenden Veranstaltungsgebühren sofort fällig. Die Geltung des § 615 Satz 2  BGB  (Anrechnung  bei  Annahmeverzug)  wird  abbedungen.  Überzahlte Beträge werden von GRONE erstattet.

5.5. GRONE kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn der*die Teilnehmer*in gegen die Pflichten gemäß Ziffer 6.1 vorsätzlich oder grob fahrlässig verstößt und dieses Handeln auch nach schriftlicher Abmahnung durch GRONE fortsetzt. Als wichtiger Grund gilt auch, wenn der*die Teilnehmer*in  schuldhaft  den  Unterrichtsablauf  massiv  stört  oder  andere Teilnehmer*innen oder Dozenten belästigt oder bedroht. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der*die Teilnehmer*in mit der Zahlung der Veranstaltungsgebühren in Höhe eines Betrages von drei Monatsraten in Verzug gekommen ist. Im Fall dieser außerordentlichen Kündigung durch GRONE hat der*die Teilnehmer*in die Veranstaltungsgebühren anteilig bis Ablauf der Kündigungsfristen nach Ziffern 5.2 und 5.3 zu entrichten.

6. Mitwirkung
6.1. Der*die Teilnehmer*in verpflichtet sich, die am Veranstaltungsort geltende Hausordnung und die ausgehändigten Hinweise zur Benutzung der technischen Ausstattung zu beachten. Den Anweisungen der Leitung des Bildungszentrums sowie deren Beauftragten zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Veranstaltungsbetriebs ist Folge zu leisten.

6.2. Der*die Teilnehmer*in verpflichtet sich, die für die Feststellung der evtl. Zugangsvoraussetzungen zur Veranstaltung und Zugangsvoraussetzungen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten.

6.3. Der*die Teilnehmer*in verpflichtet sich zur pünktlichen Zahlung der Gebühren.

6.4. GRONE bleibt es vorbehalten, Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach Ziffer 6.1 geltend zu machen.

7. Prüfungen, Zeugnisse und Teilnahmebescheinigungen
7.1. Jede*r Teilnehmer*in, der*die regelmäßig an der Veranstaltung teilgenommen hat, erhält eine Teilnahmebescheinigung.

7.2. Das Bestehen einer Prüfung kann nur die prüfende Stelle bestätigen. Die Abnahme von internen Prüfungen und die Ausgabe von GRONE-Zeugnissen richten sich nach den Prüfungsordnungen von GRONE in ihren jeweils geltenden Fassungen. Diese können im Bildungszentrum eingesehen werden. 7.3. Für Veranstaltungen, die auf externe Prüfungen vorbereiten, kann von GRONE ein Fachzeugnis erstellt werden. Für die Zulassung zu einer externen Prüfung (z.B. bei der IHK) sowie für die Einhaltung der vorgegebenen Termine, Kosten  und  Zulassungsbedingungen  durch  die  prüfende  Stelle  übernimmt GRONE keine Haftung; für die Anmeldung zur externen Prüfung ist der*die Teilnehmer*in selbst verantwortlich. GRONE unterstützt den*die Teilnehmer*in hierbei.

8. Haftung
8.1. Gegen alle Unfälle während der Veranstaltungszeit und auf dem direkten Weg vom und zum Veranstaltungsort ist der*die Teilnehmer*in im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung über GRONE versichert, soweit die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist.

8.2. GRONE haftet für Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens GRONE; sie haftet nicht für etwaige Vermögensschäden des*der Teilnehmer*in, die aus einer nicht zustande gekommenen Veranstaltung oder aus einem Abbruch einer Veranstaltung resultieren. Bei einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet GRONE nur bei einfacher Fahrlässigkeit.

8.3. GRONE haftet nicht für den Verlust oder Diebstahl eingebrachter Sachen oder für die Garderobe des*der Teilnehmer*in.

9. Verzugskosten
9.1. Für jede außergerichtliche Mahnung gegenüber dem*der Teilnehmer*in kann nach eintretendem Zahlungsverzug ein Betrag von EUR 2,50 zur Abdeckung von Porto-  und Verwaltungskosten erhoben werden, höchstens aber ein Gesamtbetrag von EUR 7,50, es sei denn, der*die Teilnehmer*in weist GRONE nach, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

9.2. Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Zinsen gemäß § 288 BGB erhoben.

10. Gerichtsstand bei Wohnsitz im Ausland
Hat der*die Teilnehmer*in den Wohnsitz im Ausland, ist die Freie und Hansestadt Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

11. Datenschutzhinweis
Der*die Teilnehmer*in erklärt ausdrücklich sein*ihr Einverständnis, dass seine*ihre Daten im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen EDV-gestützt bearbeitet und gespeichert werden. GRONE stellt sicher, dass die automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten den gesetzlichen Regelungen der Datenschutzgrundverordnung und des  Bundesdatenschutzgesetzes bzw. den Datenschutzgesetzen der Länder entspricht. Sie können Ihr Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft uns gegenüber widerrufen. Hier wenden Sie sich bitte an datenschutz@grone.de.

12. Nebenabreden
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Beide Vertragsparteien werden sich bemühen, in einem solchen Fall eine Lösung zu finden, die dem ursprünglichen Sinn dieser Vertragsbestimmungen nahe kommt.

Stand: August 2018

Die Veranstaltungen von Grone GeSo werden unter Berücksichtigung der folgenden Vertragsbedingungen, die Vertragsbestandteil sind, durchgeführt.

1. Anmeldung und Teilnahme

  • Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für die Ausbildungsgänge der beiden Berufsfachschulen. Die Teilnahme steht grundsätzlich jeder Person offen.
  • Soweit für einen angestrebten anerkannten Abschluss besondere Zugangsvoraussetzungen bestehen, müssen diese von dem*der Schüler*in erfüllt Die Zugangsvoraussetzungen sind von dem*der Schüler*in selbst zu prüfen und den Veranstaltungsangeboten von Grone GeSo zu entnehmen und/oder in der jeweiligen Berufsfachschule zu erfragen. Grone GeSo berät und informiert die Schüler*innen über die Bedingungen und Anforderungen. Über Ausnahmen entscheidet Grone GeSo bzw. die sonst zuständige Stelle.
  • Sollte sich nach Vertragsabschluss herausstellen, dass die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, behält sich Grone GeSo die Beendigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung Ein Nichtvorliegen der Zugangsvoraussetzungen entbindet nicht von der Zahlung möglicher Lehrgangsgebühren.

2. Vertragsabschluss

  • Vor Ausbildungsbeginn schließt der*die Schüler*in einen verbindlichen Vertrag mit Grone GeSo, mit dem das Ausbildungsverhältnis begründet wird. Mit der Unterschrift erkennt der*die Schüler*in diese Allgemeinen Vertragsbedingungen an.
  • Bei Minderjährigen ist die Unterschrift des*der gesetzlichen Vertreter*in. Der Volljährigkeitseintritt hat auf diesen Vertrag keinen Einfluss.

3  Durchführung

  • Grone GeSo behält sich vor, einen Ausbildungslehrgang aus wichtigem, von ihr nicht zu vertretendem Grund kurzfristig zu verschieben, zu unterbrechen oder ausfallen zu lassen.
  • Der*Die Schüler*in hat keinen Anspruch auf eine*n bestimmte*n Dozent*in, eine bestimmte Unterrichtsmethode oder einen bestimmten Veranstaltungsraum. Grone GeSo behält sich vor, bei kurzfristiger Erkrankung des*der zuständigen Dozent*in die vorgesehene Abfolge einzelner Unterrichtsstunden zu ändern oder zu

4  Mitwirkung

  • Der*Die Schüler*in verpflichtet sich, die jeweils geltende Schulordnung sowie die am Schulungsort geltende Hausordnung und die ausgehändigten Hinweise zur Benutzung der technischen Ausstattung zu befolgen. Den Anweisungen der Leitung der Grone GeSo sowie deren Beauftragten zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs ist Folge zu leisten.
  • Der*Die Schüler*in verpflichtet sich, die für die Feststellung der eventuellen Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung und Zugangsvoraussetzungen zur Prüfung erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und vollständig vorzulegen und die mit diesem Vertrag eingegangenen Verpflichtungen einzuhalten.
  • Grone GeSo bleibt es vorbehalten, Schadenersatzansprüche wegen Verstoßes gegen die Verpflichtungen nach Ziffer1 geltend zu machen.

5  Haftung

  • Gegen alle Unfälle während der Unterrichtszeit und auf dem direkten Weg vom und zum Unterrichtsort ist der*die Schüler*in im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung über Grone GeSo versichert, soweit die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist.
  • Im Übrigen haftet Grone GeSo für Sachschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens Grone GeSo; sie haftet nicht für etwaige Vermögensschäden der Schüler*innen, die aus einer nicht zustande gekommenen Veranstaltung oder aus einem Abbruch einer Veranstaltung Dies gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.
  • Grone GeSo haftet nicht für den Verlust oder Diebstahl eingebrachter Sachen oder für die Garderobe der Schüler*innen.

6    Gerichtsstand bei Wohnsitz im Ausland
Hat der*die Schüler*in den Wohnsitz im Ausland, ist die Freie und Hansestadt Hamburg als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.

Stand: November 2020